Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) Firma SOHLED s.r.o., Nitrianska cesta 60, SK 958 15 Partizánske

I. Gültigkeitsumfang
1. Unsere AVLB gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die unterschiedlichen Bedingungen des Auftraggebers sind für uns verbindlich nur in dem Falle, wenn sie unsererseits ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Unsere AVLB gelten auch für die vorhandenen und baldigen zukünftigen Geschäfte, obwohl dieses nicht ausdrücklich angegeben wird, soweit in dem vorherigen Vertrag ausschließlich unsere AVLB festgelegt wurden.

II. Lieferung
1. Soweit ausdrücklich etwas anderes nicht vereinbart wurde, wird die Lieferung aus der Produktion bzw. aus dem Ausgabelager des Lieferanten durchgeführt.
2.

a) Unsere Liefertermine sind nicht verbindlich, soweit nicht anders vereinbart wurde.
b) Bei der Nichteinhaltung der unverbindlichen Lieferfrist ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung des Auftraggebers durchzuführen. Nach dem Ablauf dieser Frist geriet der Lieferant in Verzug.
c) Die höhere Gewalt, die Maßnahmen des Arbeitskampfes, die nicht verschuldeten amtlichen Maßnahmen, so im Inland als auch im Ausland, der nicht verschuldete Energieausfall als auch die unvorhersehbare, nicht verschuldete und ernsthafte Auflösung und Beschränkung des Betriebes beim Lieferanten. Unter dem anderen auch solche, die dem Beeinflussen der vereinbarten Versorgung mit Rohstoffen oder der übrigen Fälle der höheren Gewalt zuerkannt werden können, die dauerten oder wahrscheinlich länger als eine Woche dauern werden, berechtigen den Lieferanten zur entsprechenden Verschiebung der Liefertermine. Die Bedingung dafür ist es aber, dass der Lieferant im Voraus alle mögliche Bemühung entfaltet und alle mögliche Bedingungen gewährleistet, die die Folgen der Auflösung des Lieferung herabsetzen oder ausschließen. Wir die Lieferung aufgrund der oben angeführten Umstände um mehr als drei Monate im Verzug, sind beide Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Dier Ansprüche auf den Schadensersatz aus dem Grunde der Nichterfüllung oder der verspäteten Leistung sind ausgeschlossen.
Wenn es klar offensichtlich ist, dass die Auflösung der Lieferung der angeführten Art vorkam, ist der Auftraggeber darüber unverzüglich zu berichten.
3. Die Teillieferungen sind ohne eine Sondervereinbarung zulässig, falls es für den Lieferanten möglich ist.
4. Die Vereinbarungen mit den vereinbarten Teillieferungen (Teilbestellungen) verpflichten den Auftraggeber diese Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsteilen zu übernehmen, falls nicht anders vereinbart.

III. Übergang der Gefahr
Bei allen Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Vernichtung und Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber in dem Moment über, in dem die Waren an den Verfrachter bzw. aus der Produktion oder aus dem Ausgabelager des Lieferanten übergegeben wurden.

IV. Zahlung
1. Der verrechnete Betrag ist innerhalb von 10 Tagen seit dem Ausstellungstag der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Bezahlung gilt als rechtzeitig nur dann, wenn der Lieferant über das Geld mit der Wertbestimmung am Fälligkeitstag auf dem Konto verfügen kann, der von ihm angegeben wurde.
2. Im Verzugsfall mit der Zahlung sind die Verzugszinsen in Höhe von 20% p.a. fällig. Das Recht des Lieferanten und des Auftraggebers den höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen bleibt unberührt.
3. Die Wechselzahlung ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Lieferanten möglich. Der Diskontaufwand und der Wechselaufwand gehen zu Lasten des Lieferanten.
4. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers berechtigt den Lieferanten die noch nicht geleisteten Bestellungen nur gegen die Bezahlung durchzuführen, wobei die übrigen Rechte des Lieferanten unberührt bleiben. Unter den oben angeführten Bedingungen werden die Forderungen des Lieferanten dem Auftraggeber gegenüber für die durchgeführten Geschäfte sofort fällig. Anstatt dessen kann der Lieferant nach eigenem Willen die Zession der Forderung durchführen oder die Rückgabe der sich mit Vorbehalt des Eigentums im Besitztum des Auftraggebers befindenden Waren auf die Kosten des Auftraggebers verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant hält sich das Besitztum zum Lieferungsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, hält sich der Lieferant dazu das Besitztum zum Lieferungsgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche vor, die der Lieferant aufgrund des Handelsverkehrs dem Auftraggeber gegenüber hat.
2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Waren oder ihrer Verbindung mit einem fremden Material, gewinnt der Lieferant das Miteigentum zu der neuen hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Waren zum Wert der neuen durch die Verarbeitung entstandenen Sache. Für die Festlegung des Wertes so der vorbehaltenen Waren so auch der Verarbeitung ist der Verarbeitungsmoment von Bedeutung. Der Auftraggeber übt für den Lieferanten die Verarbeitung ohne Gewinnen aller beliebigen aus der Verarbeitung sich ergebenden Ansprüche dem Lieferanten gegenüber aus. Der Auftraggeber verpflichtet sich die vorbehaltenen Waren für den Lieferanten sorgfältig aufzubewahren. Gewinnt der Lieferant bei der Verbindung mehrerer Sachen das Miteigentum nicht, überträgt der Auftraggeber auf ihn schon jetzt gemäß Abs. V Pkt. 2 der Satz 1 und 2 den festgelegten Miteigentumsanteil ohne Entgelt.
3. Im Falle des weiteren Verkaufs eines neuen Produktes durch den Auftraggeber tritt für die Gewährleistung anstatt des Produktes der quotenmäßige Teil von der Forderung des Kaufpreises aus dem weiteren Verkauf, gehörend dem Auftraggeber gemäß Abs. V Pkt. 2 der Satz 1 und 2 an. Der Auftraggeber tritt schon jetzt dem Lieferanten den quotenmäßigen Teil von der Forderung des Kaufpreises ab und der Lieferant das Abtreten hiermit empfängt.
4. Verkauft der Auftraggeber die gekauften Waren unverarbeitet weiter, tritt der Auftraggeber dem Lieferanten schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf gehören, gemeinsam mit allen Nebenrechten, bis zur Forderungshöhe des Lieferanten. Der Lieferant empfängt hiermit dieses Abtreten.
5. Überschreiten die Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 10%, ist der Lieferant verpflichtet, zugunsten des Auftraggebers auf seinen Wunsch den überschreitenden Betrag der entsprechenden Sicherheiten freizugeben.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten sofort schriftlich zu benachrichtigen, falls im Zusammenhang mit den im Miteigentum des Lieferanten vorbehaltenen Waren oder im Zusammenhang mit der im Voraus auf den Lieferanten abgetretenen Forderung die Vollstreckung antritt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an das die Vollstreckung ausübende Organ und dem Gläubiger im Falle der Vollstreckung unverzüglich mitzuteilen, dass die Waren sich noch im Alleinbesitztum oder im Miteigentum des Lieferanten befinden, bzw. dass die Forderung zu seinem Gunsten abgetreten wurde.

VI. Gewährleistungen
1. Die Lieferung wird gemäß den schriftlichen Angaben des Auftraggebers und im Voraus bestätigten Mustern des Auftraggebers durchgeführt.
2. Die Muster stellen das Aussehen der Waren dar, sie stellen das annähernde Aussehen des Produktes dar. Es ist mit den den Nutzwert nicht herabsetzenden Abweichungen zu rechnen. Im Falle des farbigen Leders und des Thunit-Materials können Farbabweichungen vorkommen.
3. Die Reklamation der sichtbaren Mängel ist schriftlich beim Lieferanten in der 2-Wochen-Präklusivfrist seit der Warenübernahme durchzuführen.
4. Die Reklamation der verborgenen Mängel ist schriftlich beim Lieferanten in der 2-Wochen-Präklusivfrist seit der Mängelentdeckung durchzuführen, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten seit der Warenlieferung.
5. Im Falle einer begründeten Reklamation des noch nicht verarbeiteten oder schon verarbeiteten Materials kann der Auftraggeber nur eine Ersatzlieferung verlangen. Im Falle einer erfolglosen Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, nur vom Vertrag zurückzutreten.
6. Die Haftung des Lieferanten für die direkten Schäden, die sich auf den verträglich untypischen Umständen begründen, die durch den Lieferanten nicht vorauszusehen sind, ist ausgeschlossen.
7. Die Haftung für die versprochenen Eigenschaften wird von der vorherigen Bestimmung nicht betroffen.
8. Ist der Auftraggeber kein Unternehmer im Sinne der gültigen Rechtsregelung, gilt Folgendes:
a) Die Reklamation der verborgenen Mängel ist schriftlich in der im Gesetz festgelegten Garantiefrist durchzuführen. Das gilt auch, falls eine längere Frist vereinbart wurde, als im Gesetz festgelegt.
b) Im Falle einer begründeten Reklamation des noch nicht verarbeiteten oder schon verarbeiteten Materials kann der Auftraggeber nur eine Ersatzlieferung verlangen. Im Falle einer erfolglosen Ersatzlieferung ist der Auftraggeber nach seinem Willen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Entgeltes zu verlangen.
c) Der Absatz VI Pkt. 6 wird nicht zur Geltung gebracht.

VII. Übrige Schadensersatzansprüche
1. Die sich aus der positiven Verbindlichkeitsverletzung, aus der Pflichtenverletzung bei den Vertragsverhandlungen und aus der unerlaubten Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, falls eine böse Absicht oder eine grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder der ihm helfenden Personen nachgewiesen werden.
2. Wird die Verantwortlichkeit des Lieferanten gemäß Pkt. 1 dieses Absatzes ausgeschlossen, gilt es auch für seine Arbeitnehmer, soweit diese seitens des Auftraggebers direkt belangen werden.

VIII. Verwendungsweisungen und technische Weisungen
Auch bei der technischen Unterstützung und der Unterstützung bei der Verwendung des Auftraggebers durch den Lieferanten, trägt der Auftraggeber das Erfolgsrisiko seines Werkes. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers dem Lieferanten gegenüber gemäß Abs. VII. sind hiermit ausgeschlossen.

IX. Verrechnung
Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Zahlungsanspruch des Lieferanten gegenüber nur den unbestrittenen oder rechtsgültig festgelegten Gegenanspruch zu verrechnen.

X. Gerichtssitz und Erfüllungsort
Für den Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen wird die Stadt Partizánske festgelegt. Die ausschließlich zuständigen Gerichte für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer sind die zuständigen Gerichte für den Sitz der Gesellschaft SOHLED s.r.o., das gilt auch für die Forderungen aus Wechseln und Schecks.

XI. Schlussbestimmungen
1. Die Nebenvereinbarungen, Versprechungen, Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
2. Werden die einzelnen Bestimmungen dieser AVLB im Ganzen oder teilweise ungültig, bleiben die restlichen Bestimmungen gültig. Die Vertragsparteien vereinbaren anstatt der ungültigen Bestimmung eine andere gültige Regelung, die der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst entspricht.